Das Teilhabeplanverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des SGB IX[1] das die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt. Im Rahmen des Verfahrens kann eine sogenannte Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden.
Ein Teilhabeplan muss erstellt werden, wenn der Leistungsberechtigte
- Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen,[2] zum Beispiel einen Integrationshelfer während der Schulzeit (als Leistung zur Teilhabe an Bildung)und die Beförderung (als Leistung zur sozialen Teilhabe) oder
- Leistungen von mehreren Rehabilitationsträgern,[3] zum Beispiel von der Krankenkasse und von der Agentur für Arbeit braucht,[4] oder
- die Erstellung eines Teilhabeplans wünscht.[5]
Verantwortlich für die Einleitung und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, der Teilhabeplankonferenz und für die Erstellung des Teilhabeplans ist der sogenannte leistende Rehabilitationsträger.[6] Das ist der Träger, bei dem die Teilhabeleistungen beantragt wurden, wenn dieser festgestellt hat, dass er hierfür zuständig ist.[7] Hält der Träger, bei dem der Antrag eingegangen ist, einen anderen Rehabilitationsträger für zuständig, leitet er den Antrag an diesen Träger weiter.[8] Ist dieser seinerseits für keine der beantragten Leistungen zuständig, kann er innerhalb der laufenden Fristen eine einvernehmliche Klärung der Leistungsverantwortung mit einem anderen Rehabilitationsträger versuchen ("Turbo-Klärung"). [9]
Der leistende Träger ist auch für eine eventuell erforderliche Begutachtung zuständig.[10]
Für die Antragstellung ist also festzuhalten, dass diese bei jedem Rehabilitationsträger, den der Antragsteller für zuständig hält, erfolgen kann. Die Rehabilitationsträger klären dann untereinander, wer für das weitere Verfahren tatsächlich zuständig ist. Der Antragsteller braucht sich darum nicht zu kümmern!
Ziel des Teilhabeplans ist es, die Leistungen, die voraussichtlich erforderlich sind, in Bezug auf ihr Ziel, ihre Art und ihren Umfang so zusammenzustellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen.[11] Durch das Bundesteilhabegesetz wurden detailliertere Regelungen zur Koordinierung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern geschaffen, um deren Zusammenarbeit zu verbessern.[12]
Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann vor der Erstellung des Teilhabeplans auch eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden.[13] Auch der Leistungsberechtigte kann dem leistenden Rehabilitationsträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Dieser Vorschlag darf nur abgelehnt werden,[14] wenn:
- der relevante Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder
- der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.[15] In welchen Fällen ein unverhältnismäßiger Aufwand angenommen werden wird, bleibt abzuwarten.
Wird der Vorschlag, eine Teilhabeplankonferenz durchzuführen, abgelehnt, muss der Leistungsberechtigte über die Gründe für diese Entscheidung informiert und hierzu angehört werden.[16]
In der Teilhabeplankonferenz kommen alle Verfahrensbeteiligten mit dem Leistungsberechtigten, also dem Menschen mit Behinderung, seinem Betreuer/ Angehörigen und seinen sonstigen Vertrauenspersonen zusammen und beraten über die notwendigen Hilfen. [17]
Der Teilhabeplan dokumentiert
- den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung
- die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung
- die zur individuellen Bedarfsermittlung eingesetzten Instrumente
- die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit
- die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung
- erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung
- die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget,
- die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen, in denen die Rehabilitationsträger die Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen bewilligen und erbringen[18]
- die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz
- die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der einbezogenen anderen öffentlichen Stellen (etwa Pflegekasse, Integrationsämter)
- die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.[19]
Der Teilhabeplan ist selbst noch kein Verwaltungsakt; er bereitet die Entscheidung der Rehabilitationsträger nur vor.[20]
Die Leistungsberechtigten können von dem leistenden Rehabilitationsträger Einsicht in den Teilhabeplan verlangen (wichtig!).[21]
[2] Die anderen Leistungsgruppen sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 5 SGB IX).
[3] Die anderen Rehabilitationsträger sind insbesondere die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) sowie der Eingliederungshilfe (siehe Frage 1).
[5] § 19 Abs. 2 S. 3 SGB IX.
[6] § 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB IX.
[7] § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX.
[8] § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX:
[9] § 14 Abs. 3 SGB IX; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/ 9522, S. 234, zu den weiteren Einzelheiten zur Feststellung des leistenden Rehabilitationsträgers vgl. § 14 SGB und Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/ 9522, S. 234.
[10] BMAS, http://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/faq-bthg.html?nn=67546#faq537344.
[12] §§ 15 ff SGB IX; Bundesvereinigung Lebenshilfe Bundesteilhabegesetz und Co. -was verändert sich? Übersicht der wichtigsten Neuerungen, die bisherige gesetzliche Bestimmungen ablösen, Stand: 12. Januar 2017, S. 6.
[14] Der Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz darf nicht abgelehnt werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden (§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB IX).
[15] § 20 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IX.
[16] § 20 Abs. 2 S. 1 SGB IX.
[18] § 15 Abs. 3 S. 1 SGB IX.
[19] § 19 Abs. 2 S. 3 SGB IX.
[20] Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/ 9522, S. 240.
[21] § 19 Abs. 3 S. 3 SGB IX.