Corona-Maßnahmen (Stand Januar 2023)
Unser oberstes Ziel ist es, über diese Maßnahmen die uns anvertrauten Menschen in unseren Einrichtungen zu schützen. Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
Betreten der Einrichtungen
1. Eine bundesweite Maskenpflicht (FFP2-Maske) gilt für alle Besucher*innen sowie Mitarbeitenden in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Dazu gehören Werkstätten, alle Wohneinrichtungen, Tagesförderstätten/Senioren-Tagesstätte, ambulante Dienste etc..
Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 28b Abs. 1 Nr. 3 b) IfSG
Die Maskenpflicht gilt nicht für Bewohner*innen von besonderen Wohnformen.
Ausgenommen von der Pflicht sind die Mitarbeitenden in den Kinder-Tagesstätten (SGB VIII + SGB IV) sowie den Schulen (Tagesbildungsstätte sowie Fachschule) und der Zentralverwaltung, sofern nicht die Szenarien des Landes Niedersachsen in Kraft treten.
Einfache medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) sind nicht ausreichend, es müssen ausdrücklich FFP2-Masken oder damit vergleichbare Masken genutzt werden.
Die Maskenpflicht gilt nicht für:
- Kinder unter 6 Jahren,
- bei medizinischer Kontraindikation,
- für Menschen mit Hörbehinderung und Personen, die mit ihnen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen,
- für Menschen mit Behinderung in den für ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten in Einrichtungen.
2. Eine Testpflicht gilt für alle Besucher*innen und Mitarbeitenden in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Demnach darf ab dem 01. Oktober 2022 niemand ohne Testnachweis diese Einrichtungen betreten. Das gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Laut Begründung zum Gesetz gehören hierzu grundsätzlich alle Personen, auch wenn diese keinen Kontakt zu den betreuten Personen haben und sich unter Umständen nur kurz in der Einrichtung aufhalten (§ 28b Abs. 1 Nr. 3 b) IfSG).
Die Testpflicht gilt für das Personal, nicht für
- für die Bewohner*innen in besonderen Wohnformen
- für die Besucher*innen der Tagesförderstätten/Senioren-Tagesstätten
- für Beschäftigte der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM).
3. Pflichten für Besucher*innen von Einrichtungen
Besucher*innen der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung unterliegen der FFP2-Maskenpflicht und müssen sich einem Corona-Test unter Aufsicht unterziehen (Regelung in § 22a Abs. 3). Zu den Besuchern gehören auch Therapeuten und externe Dienstleister. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen (z.B. Postbot*innen, und Lieferant*innen, die keinen unmittelbaren Kontakt zu Personen haben) von der Nachweispflicht eines Testes auszunehmen.
Wichtig:
- Besucher mit Erkältungssymptomen haben keinen Zutritt zu unserem Haus. Hier bitten wir um Ihre Mitarbeit, um unsere Klienten sowie MitarbeiterInnen zu schützen.
- Seife schützt Sie: Bitte waschen Sie sich regelmäßig und sehr sorgfältig die Hände mit Seife in den allgemein zugänglichen Besucher-WCs!
- Nutzen Sie bei Bedarf die Desinfektionsangebote an den Haupteingängen
Für dieses Vorgehen gibt es mehrere Gründe, die Sie auch in dem Dokument nachlesen können.
1. Nicht alle Bewohner*innen sind geimpft.
2. Auch ist nicht immer das gesamte Personal geimpft.
3. Es gibt verschiedene neue Virusvarianten, über die noch nicht bekannt ist, ob die Impfung mit der gleichen Stärke einen Schutz bietet.
Die einzelnen Verordnungen liegen auch in Einfacher Sprache vor und können als PDF-Datei unten heruntergeladen werden.
Wichtige Kontaktdaten:
Pädagogische Leitung und Fachbereichsleitung Wohnen
Sandra Schmidt , 04961-925 322
Fachbereichsleitung Berufliche Bildung und Arbeit
Andreas Frische, 04961-925 91 10
Fachbereichsleitung Fördern und Lernen, Geschäftsführer Unterm Regenbogen GmbH
Daniel Abeln, 04961-925 188
Personal- und kaufmännische Leitung (Für Anliegen der Mitarbeiter!)
Birgit Schmidt, 04961-925 350
Sollten Sie darüber keinen Kontakt erhalten, schreiben Sie uns eine E-Mail mit ihren Kontaktdaten und dem Grund Ihres Anrufes. Wir werden innerhalb kürzester Zeit zurückrufen.
E-Mail an: info@st-lukas-heim.de