MAVO Änderung
Die MAVO wurde zum 01.02.2021 geändert.
Die Änderungen betreffen zum einen die in der MAVO vorgesehenen Sitzungen und Gespräche. Es ist nun zulässig, dass alle Zusammenkünfte digital stattfinden können, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Zusammenkunft keine Kenntnis nehmen können. Über die Form der Zusammenkunft entscheidet der für die Einladung Zuständige. Die neuen Regelungen sind in § 55a MAVO zu finden.
Die zweite Änderung betrifft die MAV Wahl. Aufgrund der coronabedingten Kontaktbeschränkungen war es oftmals nicht möglich, die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen. Denn Wahlversammlungen waren unzulässig und eine Briefwahl ist nur im regulären Verfahren möglich. Um in das reguläre Verfahren zu wechseln, brauchte es allerdings eine Mitarbeiterversammlung. Das ist nun nicht mehr notwendig. Nun kann auch die MAV beschließen, dass statt im vereinfachten im regulären Verfahren gewählt wird.
Die neuen Regelungen sind in § 11a Abs. 3 MAVO zu finden
Gibt es keine MAV in der Einrichtung und kann keine Mitarbeiterversammlung zur Wahl des Wahlausschusses durchgeführt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, einen Wahlausschuss zu benennen. Dieser organisiert die Wahl dann ebenfalls nach dem regulären Verfahren.
Die neuen Regelungen sind in § 10 Abs. 1 Satz 5 MAVO zu finden.
Aktualisierte "Grüne Hefte" sind im Druck und können demnächst versandt werden. Digital sind sie hier zu finden: Mitarbeitervertretungsordnung 3. Auflage (diag-mav-os.de)
Siehe auch: