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Infos und Beratung Niedersachsen

Zentrale Beratungsstelle „Ausländer*innen und Fachkräftesicherung“
(ZBS AuF II)

Mit finanzieller Unterstützung des Nds. Wirtschaftsministerium bieten wir auch weiterhin Unternehmen, Betrieben und anderen Interessierten Informationen rund um das Thema „Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen" an.

Das Informationsangebot umfasst zukünftig nicht nur Fragen, die bei der Beschäftigung von geflüchteten Menschen entstehen, sondern greift Themen auf, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmer*innen, die nicht aus der EU kommen, von Bedeutung sind. Bitte beachten Sie insbesondere auch unser Angebot FAQ (siehe rotes Feld rechts), das Sie schnell und direkt zur Beantwortung Ihrer Frage führt.

Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an nachfolgende Beratungsstellen:

  • Netzwerkprojekte des ESF-Bundesprogramms Integration von Asylsuchenden und Flüchtlingen (IvAF) Kontaktadressen finden Sie hier
  • Integrationsmoderator*innen in Niedersachsen Kontaktadressen finden Sie hier
  • Willkommenslots*innen Kontaktadressen für Nds. finden Sie hier
    (Die Kontaktdaten für die Projekte in Niederachsen finden Sie auf Seite 6)
  • IHAFA-Projektberater*innen Kontaktadressen finden Sie hier
  • "Servicestelle Fachkräftesicherung - Beratung für kleine und mittlere Unternehmen (IQ Netzwerk Niedersachsen)". Die Kontaktdaten finden Sie hier

Lassen Sie es uns wissen, was Ihnen an diesem Angebot nicht gefällt, was Sie gerne ergänzt oder verändert haben möchten! 

Wir haben unser Angebot für Sie aktualisiert! Im Juni hat der Bundestag das sog. Migrationspaket mit weitreichenden Auswirkungen für die Beschäftigung von Asylsuchenden und Geduldeten beschlossen. In unsere Unternehmensinfos (Rubrik "Dokumente zum Download") und FAQs haben wir für Sie alle relevanten Neuregelungen der bis zum 01. September 2019 in Kraft getretenen Gesetze eingearbeitet. 

Bleiben Sie auf dem Laufenden - Abonnieren Sie unseren Newsletter zu aktuellen Themen der Arbeitsmarktintegration von Zuwander*innen per E-Mail mit der Bitte um Aufnahme in den Verteiler an: zbs-auf@caritas-os.de 

Auszüge aus unseren Newslettern finden Sie hier:

+++ Peter Altmaiers Ratschlag an die Wirtschaft: „Nutzt das Potenzial von Flüchtlingen" +++

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) hat das Jahrestreffen der Willkommenslots*innen am 04. November in Berlin genutzt, um einen Appell an die deutsche Unternehmerschaft zu richten:  "Unternehmen sind gut beraten, das Potenzial von Geflüchteten zur Fachkräftesicherung zu nutzen". Das Ziel des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) sei es "möglichst viele Menschen nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren", sagte Altmaier dem Redaktionsnetzwerk Deutschland.

Unterstützung erhalten engagierte Unternehmer*innen u.a. durch die BMWi-geförderten Willkommenslots*innen: "Sie unterstützen die Firmen bei zentralen Fragen zu Ausbildung, Beschäftigung, Sprachförderung, Aufenthaltsstatus, Qualifikationsbedarf sowie zu Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten", so der CDU-Politiker.

In den beiden folgenden Newsletter-Meldungen machen wir Sie auf innovative Lösungsansätze aufmerksam, wie auf Seiten der Kammerverbände Fachkräftesicherung betrieben und gleichzeitig die Beschäftigungsfähigkeit von hier lebenden Menschen mit Flucht- und oder Migrationshintergrund verbessert werden kann.

+++ „INSA“, „1+2“ oder „1+3“: Alternative Ausbildungsmodelle machen Schule +++

Noch handelt es sich um Pilotprojekte - doch immer mehr Kammerverbände zeigen, wie sich Ausbildungscurricula an veränderte Bedarfe auf Seiten der Auszubildenden anpassen lassen,  ohne dabei das Niveau der Ausbildung zu verwässern.

Beispielhaft hierfür stehen die niedersächsischen Modellversuche der Industrie- und Handelskammern (IHK) Oldenburg sowie Hannover. Das Projekt "1+2" der IHK Oldenburg sowie das Projekt "INSA" (Integration, Spracherwerb, Ausbildung) der IHK Hannover ermöglichen unabhängig voneinander jungen Flüchtlingen regulär zweijährige Berufsausbildungen - z.B. zum Fachlageristen oder zur Verkäufer*in - auf drei Jahre auszudehnen, indem das erste Ausbildungsjahr planmäßig wiederholt wird.

Die Ausbildungsinhalte können so auf drei Jahre "gestreckt" werden. Die zusätzlich verfügbare Zeit wird genutzt für einen ausbildungsbegleitenden, berufsbezogenen Deutschunterricht.

Die Vorteile für Flüchtlinge: sie bekommen eine Ausbildungsvergütung von Beginn an und erhalten parallel zur Ausbildung eine durchgehende, berufsbezogene Sprachförderung. Zudem ist mehr Zeit auch gleichbedeutend mit weniger Lernstress.

Auch Betriebe profitieren vom geringeren Zeitdruck für ihre Auszubildenden: die betriebliche Integration wird vereinfacht und zugleich die Bindung an das Unternehmen gestärkt.

Zusätzlich wird im Rahmen beider Projekte wertgelegt auf eine enge Verzahnung von Betrieb und Berufsschule sowie auf die Integration weiterer Unterstützungsangebote (wie z.B. einer sozialpädagogischen Begleitung).

Während "INSA" als Kooperationsprojekt mit dem Jobcenter Hannover bislang ausschließlich für Personen im SGB-II-Bezug (und somit nicht für Asylsuchende und Personen mit einer Duldung) zugänglich ist, steht das "1+2 - Projekt" auch diesen Personengruppen (also auch für Flüchtlingen mit einer Ausbildungsduldung[!]) offen.

Das Vorbild der beiden niedersächsischen Modellprojekte stammt hingegen aus Bayern. Das "1+3 - Kombimodell" der IHK Coburg bezeichnet Rainer Kissing, Leiter für Berufliche Bildung, im Gespräch mit ZBS AuF II als "Urzelle" alternativer Ausbildungsmodelle.

Bereits seit 2016 läuft das Pilotprojekt, bei dem neben zweijährigen Berufsausbildungen ("+2") auch dreijährige Ausbildungsgänge ("+3") um ein Jahr zwecks zusätzlichem Deutschspracherwerb verlängert werden können.

Die Zahlen aus Bayern sprechen für sich: aktuell absolvieren 65 Flüchtlinge ihre Ausbildung im "Kombimodell". Im Sommer 2019 gab es zudem die ersten drei erfolgreichen Absolvent*innen.

Die Abbruchquote "Kombimodell" liegt mit ca. 18 % exakt im Durchschnitt der Abbruchquote über alle Ausbildungsgänge an der IHK Coburg hinweg.

Weitere Informationen zu den drei Projekten finden Sie hier:

  • "INSA" (IHK Hannover)
  • "1 2" (IHK Oldenburg)
  • "1 3 - Kombimodell" (IHK Coburg)
+++ Nachweis von praktischen Fähigkeiten durch Erwerb des „Gewerkepasses“ im BTZ Osnabrück +++

Hauptprobleme bei der Vermittlung von Flüchtlingen in adäquate Beschäftigungen sind neben fehlenden Sprachkenntnissen oft die Nicht-Anerkennung oder das Nicht-Vorhandensein von Qualifikations-nachweisen.

Das Bildungszentrum der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim (BTZ) sowie das Jobcenter Osnabrück haben nun ein Instrument entwickelt, mit dem praktische Fähigkeiten trotz fehlender formaler Belege sichtbar gemacht werden können.

Mit der Prüfung zum sog. "Gewerkepass" können Absolvent*innen praktische Fähigkeiten nachweisen - aktuell in den Berufsfeldern Straßenbau sowie im Maler- und Metallhandwerk. Die Berufe Zimmerer, Maurer und Betonbauer sollen folgen.

Durch den "Gewerkepass" weisen Teilnehmer*innen z.B. im Bereich Straßenbau nach, u.a. Pflasterarbeiten durchführen oder Baugeräte bedienen zu können. Die zweitägige Prüfung wird im BTZ Osnabrück abgenommen.

Das neue Instrument richtet sich nicht nur an Flüchtlinge, sondern allgemein an Arbeitslose oder Hilfskräfte ohne formale Berufsausbildung. Die Zusteuerung von Prüflingen erfolgt insbesondere aus dem Förderzentrum des Jobcenters. Kandidat*innen können sich hier für den Gewerkepass empfehlen. Für SGB-II-Kunden übernimmt dann das Jobcenter die Prüfungskosten i.H.v. ca. 650 Euro. Unter gewissen Voraussetzungen kann auch die Agentur f. Arbeit (BA) für SGB-III Kunden - also ebenso für Aufenthaltsgestattete oder Geduldete - die Prüfungskosten übernehmen.

Der Erwerb des "Gewerkepasses" ist auch ohne Förderung durch die Regeldienste und vorherige Qualifizierung möglich, betont Thomas Rautenberg, Projektkoordinator am BTZ, gegenüber ZBS AUF II. Beispielweise können Betriebe die Prüfungskosten übernehmen und ihre Mitarbeiter*innen für den "Gewerkepass" anmelden.

Die Vorteile des "Gewerkepassses" liegen für Rautenberg auf der Hand: einerseits können Bewerber*innen auch rein praktische Fähigkeiten nachweisen und so ihre Beschäftigungschancen erhöhen. Anderseits können Betriebe feststellen, welche Kompetenzen Bewerber*innen mitbringen und wo sie Facharbeiter*innen entlasten können.

Nähere Informationen zum "Gewerkepass" finden Sie auf den Internetseiten des BTZ und des Jobcenters Osnabrück. Zum Thema sendete der NDR zudem am 8. Oktober 2019 einen Kurzbeitrag in der Nachrichtensendung "Hallo Niedersachsen".

+++ Neue berufliche Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nach § 82 SGB III +++

Seit Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes am 01.01.2019 haben alle Arbeitnehmer*innen - also auch Asylsuchende, Geduldete und andere ausländische Staatsangehörige - unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung. Zu den Förderleistungen gehören die Übernahme von Weiterbildungskosten und Zuschüsse für den Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt.

Weiterbildungskosten können teilweise oder voll übernommen werden, wenn Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Bei Kleinbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten soll von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten  abgesehen werden. Die Maßnahmen werden innerbetrieblich (von einem zugelassenen Träger) oder außerbetrieblich durchgeführt und dauern mehr als 160 Stunden.

Arbeitgeber*innen können durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden.

Gesetzestext online.

+++ Bundesweite und dauerhafte Abschaffung der Vorrangprüfung

Im Rahmen des sog. Migrationspaketes wurde durch die Änderung von § 32 BeschV die bundesweite und dauerhafte Abschaffung der Vorrangprüfung beschlossen. Im Zuge des Zustimmungsverfahrens der Bundesarbeitsagentur (BA) wurde mit der Vorrangprüfung sichergestellt, dass keine bevorrechtigten Bewerber*innen (Deutsche, EU-Bürger*innen oder viele Personen mit Aufenthaltstitel) für ein Stellenangebot zur Verfügung stehen.

Die BA prüft jetzt bundesweit nur noch die Beschäftigungsbedingungen: entspricht die Entlohnung dem geltenden Tariflohn bzw. dem ortsüblichen Lohn? Und: werden die gesetzlichen Regelungen (Arbeitnehmerschutzgesetze) eingehalten?

Durch die Abschaffung der Vorrangprüfung bleibt auch Leiharbeit uneingeschränkt möglich.

In Niedersachsen ist die Vorrangprüfung bereits seit August 2016 ausgesetzt.

+++ Einstiegsqualifizierungen auch ohne Förderung durch die Arbeitsverwaltung möglich +++

Um einen Ausbildungsberuf über einen längeren Zeitraum hinweg näher kennenzulernen oder um die "Ausbildungsreife" zu erlangen ist sie ein bewährtes Instrument: die Einstiegsqualifizierung (EQ).

Arbeitgeber können für eine EQ mit einer Dauer mindestens sechs bis maximal 12 Monaten von der Agentur für Arbeit oder vom JobCenter eine Förderung erhalten. Diese Förderung wird pro EQ-Praktikant für einen Zeitraum von max. zwölf Monaten gewährt. Pro Person sind auch zwei EQs von jeweils sechs Monaten förderfähig.

Was möglicherweise noch nicht bekannt ist: eine Einstiegsqualifizierung kann auch unabhängig von einer Förderung durchgeführt werden. Dies kann dann relevant werden, wenn ein*e Bewerber*in bereits die maximale Förderdauer ausgeschöpft hat. Wie bei geförderten Einstiegsqualifizierungen können Asylsuchende und Personen mit einer Duldung die erforderliche Beschäftigungserlaubnis ohne eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten; die Einstiegsqualifizierung bleibt auch in diesen Fällen vom Mindestlohn ausgenommen. Vor dem Hintergrund des gerade begonnenen Ausbildungsjahres 2019 eröffnet diese Option manchen Kandidat*innen ggf.weitere Möglichkeiten.

Grundsätzlich gilt: ist eine EQ förderfähig, erhält der Arbeitgeber von der zuständigen Arbeitsverwaltung einen Zuschuss zur Vergütung i.H.v. jetzt neu maximal 243 Euro monatlich zuzüglich eines Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

+++ Neubewertung mit Konsequenzen: nur noch Asylbewerber*innen aus Syrien und Eritrea sollen eine „gute Bleibeperspektive“ haben +++

Bisher galt: Asylsuchende aus Syrien, Eritrea, Somalia, dem Irak sowie dem Iran haben eine "gute Bleibeperspektive". Nach einer Neubewertung durch das Bundesinnenministerium (BMI) ist dies nun anders: ab sofort gehören nur noch Personen aus Syrien und Eritrea dazu. Menschen aus dem Irak, dem Iran und aus Somalia, die nach dem 01. August 2019 nach Deutschland einreisen, erhalten somit keinen Zugang mehr zu Integrationskursen oderzur berufsbezogenen Deutschsprachförderung (DeuFöV).

Zum Hintergrund: die im Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes verankerte weitgehende Öffnung von Integrationskursen auch für Aufenthaltsgestattete ohne "gute Bleibeperspektive" gilt im Zuge einer Stichtagsregelung nur für bis zum 01. August 2019 eingereiste Asylsuchende. Durch die Neubewertung des BMI wird somit künftig der Personenkreis mit Zugang zur Sprachförderung erheblich eingeschränkt.

Als Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Herkunftsländer dient die sog. "unbereinigte Schutzquote". Eine kritische Auseinandersetzung mit den Bewertungskriterien des BMI sowie mit der pauschalen Beurteilung der Aufenthaltsperspektiven von Menschen aufgrund ihrer Herkunftsländer finden Sie bei Pro Asyl.

+++ Integration gelingt: Zahl von Flüchtlingen in IHK-Ausbildungsberufen steigt weiter +++

Wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in seiner im August veröffentlichten Ausbildungsumfrage 2019 berichtet, befinden sich aktuell rund 25.000 Menschen mit Fluchthintergrund in einer IHK-Berufsausbildung. Dies entspricht einer Steigerung um 25 % zum Vorjahr (2018: 20.000; 2017: 15.000). Auch das Engagement der Unternehmen steigt stetig. Mittlerweile bilden 16 % aller ausbildenden IHK-Betriebe Flüchtlinge aus und damit zwei Prozent mehr als im Vorjahr (2018: 14 %). Im Vergleich zu 2017 (7 %) hat sich dieser Anteil sogar mehr als verdoppelt. Auffällig bleibt der hohe Anteil von Ausbildungsberufen im Dienstleistungssektor. Allein im Gastgewerbe bildet nahezu jeder dritte IHK-Ausbildungsbetrieb mindestens einen Flüchtling aus.

Die Macher der Umfrage weisen darauf hin, dass die Integration von Flüchtlingen in den Betrieb "eine langjährige und anspruchsvolle Aufgabe" bleibt. Sie fordern vor allem eine weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen durch eine ergänzende Sprachförderung sowie eine kontinuierliche Begleitung beim Übergang in Ausbildung. Wichtige Erfolgsfaktoren für den Ausbildungserfolg seien neben fundierten Deutschkenntnissen insbesondere ein freier Zugang zu Instrumenten der Ausbildungsförderung sowie eine gute Wohn- und Betreuungssituation.

+++ Ausweitung von Beschäftigungsverboten: das sog. „Geordnete Rückkehrgesetz“ +++

Im Rahmen des "Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" - auch bezeichnet als "Geordnete Rückkehrgesetz" - werden Beschäftigungsverbote für Geduldete und Asylsuchende massiv ausgeweitet.

Nach der bisher geltenden Rechtslage dürfen Geduldete dann nicht arbeiten, wenn ausschließlich das eigene Verhalten (falsche Angaben zur Identität bzw. Staatsangehörigkeit oder fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung) der Grund dafür ist, warum sie nicht abgeschoben werden können.

Neue Regelung für Geduldete: "Duldung light"

Personen mit der neu eingeführten Duldung für Personen mit ungeklärter Identität dürfen hingegen grundsätzlich nicht mehr erwerbstätig sein. Diese sog. "Duldung light" wird erteilt, wenn einzelnen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen wird. Damit wird ein dauerhaftes Arbeitsverbot geschaffen, das auch gelten soll, wenn eine Abschiebung dauerhaft wegen anderer Gründe unmöglich ist (z.B. weil bestimmte Familienmitglieder in Deutschland leben).

Verschärfungen für Asylsuchende

Auch für Asylsuchende bedeuten die Neuregelungen verschärfte Zugangsvoraussetzungen zum Arbeitsmarkt. Asylsuchende ohne Kinderwerdenverpflichtet, bis zu 18 Monate in Aufnahmeeinrichtungen zu leben. Sie dürfen dann in den ersten neun Monaten nicht arbeiten. Es bleibt abzuwarten, wie Niedersachsen die neue Regelung zum längeren Verbleib in Erstaufnahmeeinrichtungen umsetzen wird. 

Das "Geordnete Rückkehrgesetz" ist zum 21.8.2019 in Kraft getreten.

+++ Nach „historischem Tag“ auch ein „historisches Ergebnis"?: das Fachkräfteeinwanderungsgesetz +++

Als "historischen Tag" bezeichnete Wirtschaftsminister Peter Altmaier  (CDU) die Verkündung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) am 19.12.2018.  Durch das nun vorliegende Gesetz werden die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Nicht-EU-Bürger*innen, die in Deutschland arbeiten möchten, an einigen Stellen erleichtert, an anderen aber auch erschwert. Signifikante Verbesserungen gibt es vor allem bei den Verfahrensvorschriften.

Wesentliche Neuregelungen

Eine Aufenthaltserlaubnis kann jetzt allen Arbeitnehmer*innen erteilt werden, die über  einen anerkannten qualifizierten Ausbildungsabschluss verfügen, unabhängig davon, ob es sich um einen Mangelberuf handelt.

Grundsätzlich entfällt die sog. Vorrangprüfung nun immer, wenn  Arbeitnehmer*innen einen anerkannten Studien- oder Ausbildungsabschluss haben.

Beschäftigte in Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie können auch ohne einen Abschluss eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen und ihnen ein Mindestgehalt von 4020 € pro Monat angeboten wird.

Für Arbeitnehmer*innen über 44 Jahren gilt eine Sonderbestimmung: neben einem anerkanntem Studien- oder -Ausbildungsabschluss ist ein Mindestgehalt von mindestens 3685 € pro Monat oder eine angemessene Altersversorgung Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Wird ein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, muss der Arbeitgeber dies der Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen mitteilen.

Verbesserungen bei Visumsverfahren geplant

Deutliche Verbesserungen gibt es - zumindest in der Theorie - bei den vorgeschriebenen Bearbeitungszeiten in den deutschen Botschaften. Von der Vorlage einer Vorabzustimmung bei der Ausländerbehörde über den  Termin zur Visumantragstellung bis zur Entscheidung über den vollständigen Visumsantrag sollen im Regelfall nicht länger als 6 Wochen vergehen.

Wie wir bereits in unserem Newsletter Nr. 8 (vom 25.04.2019) berichteten, zeigt sich unter anderem bei der sog. West-Balkan-Regelung, dass die dt. Auslandsvertretungen große Probleme mit der zeitnahen Bearbeitung von Visumsanträgen haben.

Ob aus dem "historischen Tag" mit dem FEG nun auch ein "historisches" Ergebnis hervorgegangen ist, wird sich in der Praxis erst erweisen müssen. 

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 01.03.2020 in Kraft.

+++ Nebelkerze statt Rechtssicherheit: das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung +++

Ein Ziel des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung  ist es, gut integrierten Geduldeten in Arbeit oder Ausbildung sowie ihren Arbeitgebern Rechtssicherheit zu bieten. Erreicht wird jedoch das Gegenteil.

Folgen für die Ausbildungsduldung

Statt Rechtssicherheit in Form einer Aufenthaltserlaubnis zu schaffen, werden die Hürden für den Erhalt einer Ausbildungsduldung deutlich erhöht.

Anstatt desbisherigen uneingeschränkten Rechtsanspruchs bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen kann die Ausbildungsduldung nun in Fällen "offensichtlichen Missbrauchs" versagt werden. Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, wird durch den Gesetzestext nicht bestimmt. Zudem liegt die Erteilung der Ausbildungsduldung bei ungeklärter Identität künftig grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde.
Wie bislang wird eine Ausbildungsduldung versagt, wenn 
"konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen. Das neue Gesetz nennt jetzt verschiedene Situationen, in denen das der Fall sein soll, unter anderem bei Einleitung "vergleichbar konkreter Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung". Anstelle einer Konkretisierung erfolgt also eine sehr weit auslegbare Regelung.

Beschäftigungsduldung ohne Wirkung

Auch die neue  konzipierte Beschäftigungsduldung  schafft mitnichten die geforderte Rechtssicherheit für Betroffene und Betriebe. Aufgrund sehr hoher Hürden durch die Erteilungsvoraussetzungen (18 Monate vollzeitige Beschäftigung, vollständige Lebensunterhaltssicherung, Vorduldungszeiten, etc.) wird diese Form der Duldung nur für wenige Personen nutzbar sein. Der in Frage kommende Personenkreis wird aller Voraussicht sowieso schon eine "richtige Aufenthaltserlaubnis" erhalten können (siehe dazu unsere Unternehmensinfo Nr. 4 unter der Rubrik "Arbeitshilfen zum Download").

Ausweitung von Arbeitsverboten

Bislang dürfen Geduldete aus den sog. sicheren Herkunftsstaaten nicht arbeiten, wenn ein nach 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Das neue Gesetz erweitert dieses Arbeitsverbot. Künftig wird bei diesen Personen auch die Rücknahme oder das Unterlassen des Asylantrags vielfach zu einem Beschäftigungsverbot führen. Damit dürften auch Geduldete, die seit vielen Jahren hier leben und nie Asyl beantragt haben, oftmals nicht mehr arbeiten.

Das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

+++ Öffnung von Ausbildungsförderung und Deutschkursen: das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz +++

Durch das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz wurde der Zugang von Ausländer*innen zu den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und zu Deutschkursen substantiell verbessert. Ausländische Staatsangehörige können jetzt im Bereich der Ausbildungsförderung grundsätzlich unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus gefördert werden. Bei Asylsuchenden und Geduldeten bestehen aber weiterhin gravierende Ausschlüsse.

Verbesserungen bei der Ausbildungs- und Deutschförderung

Zu begrüßen ist, dass Asylsuchende und Geduldete uneingeschränkt durch Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) und beim ausbildungsbegleitenden Teil der Assistierten Ausbildung (AsA) gefördert werden können.

Auch der Zugang zu Deutschkursen wird erweitert. Bereits hier lebende Asylsuchende können u.a. als Arbeitnehmer*innen oder Auszubildende nach drei Monaten Voraufenthalt an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnehmen. Diese Personen können auch - freie Plätze vorausgesetzt - zu einem Integrationskurs zugelassen werden. Bei Einreise nach dem 01.08.2019 besteht der Zugang aber nur noch bei einer sog. "gute Bleibeperspektive". Auch Geduldete in Arbeit oder Ausbildung können nach 6 Monaten in Deutschland die berufsbezogene Deutschsprachförderung nutzen.

Ausschlüsse bei der Ausbildungsvorbereitung

Insbesondere bei Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BVB) und der ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung (AsA)müssen jedoch bestimmte Voraufenthaltszeiten sowie adäquate Schul- und Deutschkenntnisse vorliegen. Somit werden gerade die Leistungen beschränkt, die im Sinne einer adäquaten Ausbildungsvorbereitung unerlässlich sind.

Ein Zugang zu außerbetrieblicher Berufsausbildung besteht weiterhin nicht.

Ausschluss von Berufsausbildungsbeihilfe

Eine weiterer Kritikpunkt: die bundesfinanzierte Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und BAföG-Leistungen zur Finanzierung einer schulischen Ausbildung und eines Studiums können Asylsuchende jetzt generell nicht (mehr) erhalten; sie werden auf Leistungen nach dem AsylbLG verwiesen.

Das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz ist zum 01.08.2019 in Kraft getreten.

+++ Verbesserung nur auf den ersten Blick: das dritte Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes +++

Die positive Nachricht vorweg: es wird klargestellt, dass Asylsuchende während einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung oder eines Studiums einen Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem AsylbLG zur Finanzierung des Lebensunterhalts haben.

Ansonsten gibt es mehrere Verschlechterungen der Rechtslage: Neben der Verlängerung des Grundleistungsbezugs nach § 3 AsylbLG von 15 auf jetzt 18 Monate erhalten sie bei einer Unterbringung z.B. in einer Gemeinschaftsunterkunft infolge der Zwangsvereinigung zu einer "Schicksalsgemeinschaft" mit "Mitbewohner*innen" nur abgesenkte Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2.

Das dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes ist zum 01.09.2019 in Kraft getreten.




Arbeitshilfen zum Download

Achtung: Sollten Sie die hier eingestellten Dokumente heruntergeladen oder verlinkt haben, achten Sie bitte regelmäßig auf etwaige Neufassungen!

Aktualisierung

In unsere Unternehmensinfos sind die Neuregelungen aller relevanten bis zum 01.09.2019 in Kraft getretenen Gesetze eingearbeitet.


Arbeitshilfen zum Download

PDF | 157,7 KB

Unternehmensinfo 1: Beschäftigung von Flüchtlingen (Hrsg. DiCV OS)

aktualisierte Fassung vom 22.08.2019
PDF | 478,2 KB

Unternehmensinfo 2: Rahmenbedingungen von Praktika und ähnlichen Tätigkeiten für Asylsuchende und geduldete Ausländer*innen (Hrsg. DiCV OS)

Aktualisierte Fassung vom 22.08.2019

Inhalt:

Teil 1: Rechtlichen Rahmenbedingungen von Praktika und sonstigen Tätigkeiten
Teil 2: Rechtliche Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen und Berufsausbildungen
Teil 3: Folgen der Nichtbeachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Im Anhang finden Sie eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Rahmenbedingungen je Beschäftigungsart in Tabellenform. Die Arbeitshilfe ist nicht ausdruckbar.
PDF | 103,6 KB

Unternehmensinfo 2: Tabelle zur Arbeitshilfe Praktikum (Hrsg. DiCV OS)

Aktualisierte Fassung vom 22.08.2019
Es empfiehlt sich, die Tabelle auszudrucken und als Wegweiser für die Beratung zu nutzen.
PDF | 139 KB

Unternehmensinfo 3: Ausbildungsduldung (Hrsg. DiCV OS)

Aktualisierte Fassung vom 22.08.2019
PDF | 115,3 KB

Unternehmensinfo 4: Arbeitshilfe „Sicherung des Aufenthalts durch Beschäftigung - Erteilungsvoraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel“ (Hrsg. DiCV OS)

Aktualisierte Fassung vom 04.09.2019
Diese Online-Version kann nicht ausgedruckt werden. Um gut sicht- und lesbar mit der Tabelle arbeiten zu können, eignet sich ein Zoom von 125%.
PDF | 182,4 KB

Unternehmensinfo 4: Arbeitshilfe „Sicherung des Aufenthalts durch Beschäftigung - Erteilungsvoraussetzungen für verschiedene Aufenthaltstitel“ (Hrsg. DiCV OS)

Aktualisierte Fassung vom 04.09.2019
Druckbare Version.
PDF | 160,9 KB

Unternehmensinfo 6: Arbeitskräfteeinwanderung

Gültig bis Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 01.03.2020.

 

Stellungnahmen

Stellungnahmen Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

PDF | 156,6 KB

Stellungnahme des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück zum Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Expertenanhörung im Arbeits- und Sozialausschuss des Bundestages am 03.06.2019.
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Carl Escher
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ZBS AuF II
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49080 Osnabrück
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