Schlichtungsstelle
Dann unterstützt die arbeitsrechtliche Schlichtungsstelle beim Finden eines für beide Seiten fairen Kompromisses.
Aufgaben und Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
Nach § 22 Absatz 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) sind Dienstgeber und Dienstnehmer verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die zuständige arbeitsrechtliche Schlichtungsstelle anzurufen. Deren Aufgabe
ist es, die aufgetretenen individualrechtlichen Streitfälle zu schlichten.
Die Durchführung des in § 22 AVR bestimmten Schlichtungsverfahrens ist jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein (weltliches) Arbeitsgerichtsverfahren und schließt die fristgerechte Anrufung des (weltlichen) Arbeitsgerichtes nicht aus. Die (gleichzeitige) Anrufung des (weltlichen) Arbeitsgerichts ist daher bei fristgebundenen Streitigkeiten, wie z.B. Kündigungsschutzklagen, dringend angeraten. Ein Antrag an die Schlichtungsstelle hemmt auch keine Klagefristen. Daneben ist die Schlichtungsstelle auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und ihren Dienstgebern über die wirksame Einbeziehung der jeweiligen kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Mitarbeiter nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
Besetzung der Schlichtungsstelle
Ab 2025 ist die Besetzung derzeit wie folgt:
- Vorsitzender:
Thomas Schrader - Stellvertretender Vorsitzender:
Christoph Schmedt - Beisitzer Bereich Caritas:
Dienstgeber:
Beisitzer: Hermann Josef Quaing
stellv. Beisitzer: Andreas Schmidt
Mitarbeiter:
Beisitzerin: Sandra Mithöfer
stellv. Beisitzer: Günter Lammers
Verfahren einer Schlichtung
Das Schlichtungsverfahren bzw. die Schlichtungsverhandlung - und damit die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Streitigkeit findet unter Verantwortung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin sowie je einem dienstgeberseitig bestellten und dienstnehmerseitig gewählten Beisitzer statt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind dabei unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.
Die wichtigsten Verfahrenspunkte im Überblick:
- Die Schlichtungsstelle wird auf schriftlichen Antrag eines Dienstnehmers oder Dienstgebers tätig.
- Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, die sonstigen Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, alle wesentlichen Schriftstücke beigefügt werden.
- Zur Vorbereitung des Sitzungstermins soll der Vorsitzende darauf hinwirken, dass sich die Beteiligten zum Sach- und Streitstand vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke und Dokumente einreichen.
- Die Schlichtungsstelle kann Personen, die zur Aufklärung beitragen können, beiziehen.
- Zu den Verhandlungen müssen die Beteiligten grundsätzlich persönlich erscheinen. Sie können einen Bevollmächtigten hinzuziehen.
- Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Die Schlichtungsstelle hat auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag (= Schlichtungsspruch). Nehmen die Beteiligten den Schlichtungsspruch nicht an, ist die Schlichtung gescheitert.
- Über die ordnungsgemäße Einbeziehung der Arbeitsvertragsrichtlinien
entscheidet die Schlichtungsstelle durch Beschluss. - Kosten für das Schlichtungsverfahren werden nicht erhoben.
- Die Ordnung für die Gemeinsame Schlichtungsstelle im Bistum Osnabrück zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus den Arbeitsverhältnissen wurde im Kirchlichen Amtsblatt, Band 64 Art. 178 veröffentlicht und ist hier zu finden.