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Pressemitteilung

Wohnungslose sollen ihr Wahlrecht wahrnehmen können

Eintrag in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl muss bis zum 1. September beantragt werden

Erschienen am:

01.08.2013

  • Beschreibung
Beschreibung

Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V.

Sudbrackstraße 17 • 33611 Bielefeld • Tel. (05 21) 1 43 96-0 • Fax (05 21) 1 43 96-19

info@bagw.de • www.bag-wohnungslosenhilfe.de  

 

 

Bielefeld, 30.07.2013. Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Adresse müssen ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Darauf wies heute die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W) in Bielefeld hin.

Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Kommune geführt. Um bei den kommenden Wahlen ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnung die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeinde, in der der oder die Wahlberechtigte den Antrag stellt. Diese Anträge müssen den vollen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die persönliche Unterschrift des Antragstellers aufweisen.

Bundestagswahl am 22. September

Bis zum 01.09.2013, dem 21. Tag vor der Bundestagswahl kann ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden.

Landtagswahlen in Bayern (15. September) und in Hessen (22. September)

Auch für die Landtagswahlen gilt: Bis zum 21. Tag vor der Wahl, das ist der 25. August in Bayern bzw. der 1. September in Hessen muss der Antrag auf Eintrag in das Wählerverzeichnis gestellt werden. Da der 25. August sowie der 1. September Sonntage sind, sollten die Anträge möglichst bis zum 23. bzw. 30. August gestellt werden.

Sammelanträge stellen

Die BAG Wohnungslosenhilfe weist daraufhin, dass auch Sammelanträge an das Wahlamt gestellt werden können. Solche Sammelanträge könnten mit Unterstützung von Beratungsstellen und anderen Hilfeeinrichtungen eingereicht werden. Sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Die BAG Wohnungslosenhilfe fordert die Kommunen und die Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe auf, den wohnungslosen Bürgerinnen und Bürgern den Eintrag in das Wählerverzeichnis komplikationslos zu ermöglichen. Die Kommunen sollten an den Treffpunkten und Anlaufstellen der Wohnungslosen informieren. Entsprechend informieren sollten auch die Jobcenter.

 

Bielefeld, den 30.07.2013

2.500 Zeichen

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Werena Rosenke , Ltg . Presse& ÖA, stellv. GF, (05 21) 1 43 96 – 11, (01 51) 16 70 03 03,

werenarosenke@bagw.de

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