Vom Wahlrecht ausgeschlossen waren Menschen mit Behinderung, für die eine rechtliche Betreuung in allen Angelegenheiten eingesetzt ist. Auch durften diejenigen nicht wählen, die sich auf Grund einer Anordnung hinsichtlich einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit im sogenannten Maßregelvollzug einer Psychiatrie befinden. Das Bundesverfassungsgericht hat am 29. Januar 2019 entschieden, dass diese Wahlrechtsausschlüsse verfassungswidrig sind.
Anträge bis 5. Mai stellen
„Es ist ein wichtiger Schritt für die betroffenen Menschen, bereits zur anstehenden Europawahl ihre Stimme abgeben zu können, nachdem die Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderung im Bundeswahlgesetz nach langem Ringen ersatzlos gestrichen wurden“, sagt Caritas-Präsident Peter Neher. Ein Antrag auf Eintragung ins örtliche Wählerverzeichnis kann jetzt individuell bis zum 5. Mai 2019 in der jeweiligen Gemeindeverwaltung gestellt werden.
Örtliche Behörden müssen Einträge sicherstellen
Mit der gestrigen Entscheidung macht das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Wahlrechtsausschlüsse im Europawahlgesetz ebenfalls verfassungswidrig sind und die Eintragung durch die örtlichen Behörden gewährleistet werden muss. „Es ist ein großer Tag für die Demokratie. Nunmehr dürfen alle Menschen mit Behinderung bei der Europawahl ihre Stimme abgeben. Seit Jahren haben sich CBP und DCV für die Durchsetzung dieses Grundrechts eingesetzt“, so Johannes Magin, Vorsitzender der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie.
Erfolgreich gegen Wahlrechtsausschlüsse vorgegangen
Seit der Bundestagswahl 2013 unterstützte der CBP gemeinsam mit dem DCV und der Bundesvereinigung Lebenshilfe eine Gruppe von Beschwerdeführenden, die zunächst Einspruch gegen die letzten beiden Bundestagswahlen erhoben haben und anschließend beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen ihre Wahlrechtsausschlüsse vorgegangen sind.