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Pressemitteilung

Mehr Selbstbestimmung und mehr Rechte für die Betroffenen - SkF und SKM begrüßen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Anlässlich der morgigen Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss begrüßen der Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF) und der SKM Bundesverband e.V. die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Beide Verbände unterstützen den aktuell vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich, fordern aber Nachbesserungen.

Erschienen am:

15.12.2020

  • Beschreibung
Beschreibung

Düsseldorf/Dortmund, 15.12.2020

So ist die geplante Vormundschaftsreform ein wichtiger Schritt, die Rechte der Kinder und Jugendlichen unter Vormundschaft zu stärken und zudem die unabhängige Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen durch Vormund_innen noch besser zu gewährleisten. Auch die Bedeutung und das Zusammenspiel der Beziehungen zwischen Vormund_in, jungem Menschen, Pflegefamilie bzw. Erziehungsperson sowie Fachdiensten und Familiengericht hat der Gesetzgeber an vielen Stellen aufgenommen.  

Scharf kritisieren SkF und SKM, dass die Vormundschaftsvereine de facto durch die Reform geschwächt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig nicht mehr der Vormundschaftsverein, sondern nur noch einzelne Mitglieder_innen des Vereins persönlich zum Vormund bestellt werden können. "In der Praxis führt dies regelmäßig zu Schwierigkeiten zum Nachteil der betroffenen Kinder und Jugendlichen. Beispielsweise in akuten Krisensituationen, wenn der Vormund oder die Vormundin verhindert ist und sehr schnell eine Vertretung gefunden werden muss. Auch die Wahl des oder der am besten geeigneten Vormund_in durch das Familiengericht wird so erschwert", kritisiert Heike Berger, Referentin für Kinder- und Jugendhilfe beim SkF.

Eine Schwächung der Vereine läuft dem Ziel des Gesetzgebers zuwider, die ehrenamtliche Vormundschaft zu stärken, "denn Vereine haben traditionell große Erfahrungen mit der Qualifikation und Schulung von Ehrenamtlichen", so Berger.

SkF und SKM fordern, die Vereine von der persönlichen Bestellung und der damit verbundenen Benachteiligung zu entlasten und zudem eine Fallzahl von maximal 40 Kindern bzw. Jugendlichen pro Vollzeitstelle festzulegen.

Positiv werten die Verbände die vorgesehene deutliche Verbesserung der Selbstbestimmung betreuter Menschen, die mehr als bisher in das gerichtliche Betreuungsverfahren eingebunden werden. "Der Vorrang der Wünsche der Betreuten wird als zentraler Maßstab des Betreuungsrechts festgelegt und das Prinzip der Unterstützung erkennbar hervorgehoben", betont Barbara Dannhäuser, Fachreferentin der Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung.

Zudem stärkt das Gesetz die Betreuungsvereine als Kompetenzzentren zum Thema Rechtliche Betreuung und Vorsorge. Ihre Aufgaben werden im neuen Betreuungsorganisationgesetz (BtOG) beschrieben und sind nun öffentliche Aufgaben.

Vereinsbetreuer_innen werden in der Regel persönlich bestellt. Die Bestellung des Vereins war bisher zwar möglich, wurde aber nicht vergütet. "Wir sind erleichtert, dass im neuen Gesetzentwurf das Vergütungsverbot für Vereine aufgehoben wird. Nun werden im Verhinderungsfalle des Mitarbeitenden durch Urlaub oder Krankheit die Vertretungsaufgaben der Kolleg_innen auch vergütet ", so Barbara Dannhäuser.

Dringend nachgebessert werden muss - wie ursprünglich auch im Referentenentwurf vorgesehen - dass auf Wunsch eines oder einer Betreuten der Verein zum Betreuer bestellt werden kann. Dies würde das Selbstbestimmungsrecht weiter stärken und zudem die Vorsorgeberatung vereinfachen. Die Erfahrung zeigt, dass eine große Zahl ratsuchender Menschen für eine Vorsorgevollmacht keinen Angehörigen vorschlagen kann oder möchte und in diesem Fall einen Betreuungsverein bevorzugen würde.

Wichtig ist, bei der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin auch die Vertretung zu regeln. Der Gesetzentwurf sieht das lediglich als Möglichkeit vor, dies muss aber festgeschrieben werden. Nur so kann die Kontinuität der Betreuung sichergestellt werden. Auch sollten ehrenamtliche und familienangehörige Betreuer_innen verpflichtet werden, eng mit Betreuungsvereinen zusammenzuarbeiten. So ist gewährleistet, dass alle erforderlichen Informationen und Kenntnisse zur Betreuung schnell und zuverlässig weitergegeben und damit die Qualität der Betreuung sichergestellt werden kann.

Die 270 Betreuungsvereine der katholischen Verbände begleiten und unterstützen jährlich 20.000 ehrenamtliche Betreuer_innen. Zudem führen 1.000 beruflich Mitarbeitende Rechtliche Betreuungen durch. Betreuungsvereine informieren und beraten zu Vorsorgemöglichkeiten, schulen ehrenamtliche und angehörige rechtliche Betreuerinnen und Betreuer und übernehmen Rechtliche Betreuungen durch ihre beruflichen Mitarbeitenden.

In 104 vormundschaftsführenden Vereine in katholischer Trägerschaft übernehmen Vormund_innen und Pfleger_innen die elterliche Sorge für 6.000 Kinder und Jugendliche.


Pressekontakt:
Dr. Heike Berger (Vormundschaftsrecht)              
SkF Gesamtverein e.V.       
Fachreferat Kinder- und Jugendhilfe    
Telefon 0231 55702624                   
E-Mail berger@skf-zentrale.de      

Barbara Dannhäuser (Betreuungsrecht)
Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung DCV, SkF, SKM
Telefon 0211 233948-74
E-Mail dannhaeuser@skmev.de

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2020 PM Vormundschafts- und Betreuungsrecht

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