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Pressemitteilung

Geringfügig Beschäftigte der Caritas haben weiterhin Vertragssicherheit

Bischof Bode setzt Übergangsregelung in Kraft

Erschienen am:

26.10.2009

  • Beschreibung
Beschreibung

Osnabrück, 23.10.2009. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den katholischen sozialen Einrichtungen im Bistum Osnabrück als geringfügig Beschäftigte arbeiten, werden auch nach dem 31. Oktober ihre Arbeit im gewohnten Umfang fortführen können.

Der Osnabrücker Bischof Dr. Franz-Josef Bode setzt ab dem 01. November 2009 eine Regelung in Kraft, die übergangsweise die Lücke schließen wird, die durch eine wegfallende Bestimmung im Caritasbereich auf Bundesebene entstanden ist. Bischof Bode orientiert sich dabei an einer im übrigen kirchlichen Bereich geltenden Norm für geringfügig Beschäftigte, die einvernehmlich zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern vereinbart ist.

Der Direktor des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück e.V., Franz Loth, begrüßt diese Entscheidung: „Wir erhalten damit Sicherheit für die Beschäftigten, für die ihre Arbeitsverhältnisse wie bisher weitergeführt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit unserer Einrichtungen wird nicht weiter eingeschränkt. Dafür danke ich unserem Bischof ausdrücklich.“

Die Regelung des Bistums Osnabrück legt fest, dass bei geringfügig Beschäftigten eine von den „Richtlinien für die Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) abweichende geringere Vergütung vereinbart werden kann, jedoch ein Stundenlohn von 7,50 € nicht unterschritten werden darf. Damit nimmt Bischof Bode die zentrale Aussage der bestehenden Regelung auf, ergänzt sie jedoch um eine Lohnuntergrenze.

Diese Regelung gilt vorübergehend, bis eine bundesweite Vereinbarung im Rahmen der AVR in Kraft tritt.

Für die Beschäftigten der Caritas gelten bundesweit die AVR. Hier sind u. a. die Einkommensgruppen, die Urlaubsregelungen usw. beschrieben. Für geringfügig Beschäftigte, also die Inhaber eines 400-Euro-Jobs, galt bisher, dass hinsichtlich der Vergütung auf eine Eingruppierung verzichtet werden kann, wenn dies in beiderseitigem Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt. Von der Vereinbarung kann der Arbeitnehmer jederzeit zurücktreten.

Diese Regelung läuft auf Bundesebene zum 31.10.2009 aus. Dienstnehmer und Dienstgeber konnten sich bisher nicht auf eine Nachfolgeregelung verständigen, die bundesweit für alle Caritaseinrichtungen verbindlich wäre.

Wenn es keine Nachfolgeregelung zur Anlage 18 gibt, wären zum 01.11.2009 im Bistum Osnabrück ca. 1.700 geringfügig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend der AVR-Regelungen einzugruppieren.

Dies würde für die sozialen Einrichtungen im Bistum Osnabrück zu jährlichen Mehrkosten von insgesamt ca. 2,85 Mio EUR führen.

Für einen Teil der Einrichtungen wäre dies nicht zu schultern; der Teil der betroffenen Einrichtungen, insbesondere der ambulanten und stationären Pflege, würde damit in sehr ernsthafte finanzielle Probleme gebracht. In der Folge ist angesichts der ohnehin sehr schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Pflege mit dem Verlust von Arbeitsplätzen, ggf. auch der Schließung von Einrichtungen zu rechnen.

Der Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. ist der Wohlfahrtsverband der katholischen Kirche. In ihm sind alle katholischen sozialen Einrichtungen organisiert. Im Bistum Osnabrück unterhalten ca. 320 kirchliche Träger mehr als 620 Einrichtungen und Dienste mit ca. 16.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Jährlich wird mehr als 270.000 Menschen geholfen.

Die AVR werden auf Bundesebene und auf regionaler Ebene in der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) ausgehandelt, die zu je 50% mit Vertretern der Mitarbeiter und der Dienstgeber besetzt sind. Beschlüsse müssen mit einer ¾-Mehrheit gefasst werden.

Kommt diese Mehrheit nicht zustande, entscheidet auf Antrag ein Vermittlungsausschuss, der ebenfalls zu je 50% mit Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiter besetzt ist.

Wenn Regelungen nicht zustande kommen, sieht die AVR als äußerste Ausnahme unter strengen Voraussetzungen ein Letztentscheidungsrecht des Bischofs vor.

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