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Fragen und Antworten zum BTHG

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) tritt in mehreren Stufen in Kraft. Die Antworten auf die nachfolgenden Fragen berücksichtigen den heutigen Rechtsstand. Änderungen, die am 01.01.2020 in Kraft treten werden, sind daher noch nicht berücksichtigt. Aufgrund der häufig widerstreitenden juristischen Auffassungen über die vorstehende Thematik sowie aufgrund der stetigen Rechtsfortentwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieses Beitrags keine Haftung übernommen werden."

Gerne können Sie uns Ihre Fragen zum BTHG zusenden bthg@lacb-nds.de
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine individuelle Beratung leisten können und auch keine Informationen nur auf den Einzelfall bezogen herausgeben. Wir können grundsätzlich zum allgemeinen Verständnis und nur hier auf der Homepage Stellung zu Ihren Fragen nehmen.

Fragen zum BTHG

1. Wer ist in Niedersachsen der Träger der Eingliederungshilfe bzw. der Träger der Sozialhilfe?

Für Menschen mit Behinderungen stehen unterschiedliche Sozialleistungen zur Verfügung. Diese sind vor allem:

  • Eingliederungshilfe
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Blindenhilfe

Bei der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege hängt die Zuständigkeit davon ab, ob die Leistung ambulant, teilstationär oder stationär erbracht wird.

1.1 Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere die Leistungen zur sozialen Teilhabe[1] und zur Teilhabe an Bildung[2] und am Arbeitsleben.[3] Der Träger der Eingliederungshilfe ist bis 31.12.2019 der Träger der Sozialhilfe.[4] In Niedersachsen sind dies die Landkreise, die kreisfreien Städte bzw. die Region Hannover  (sog. örtliche Träger der Sozialhilfe) und das Land (sog. überörtlicher Träger der Sozialhilfe).[5]

Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe müssen aber immer bei den Sozialämtern der Landkreise,  der  kreisfreien Städte bzw. der  Region Hannover gestellt werden.[6]

a) Teilstationäre und stationäre Leistungen
Hierzu gehören beispielweise die Förderung in einer heilpädagogischen Kindertageseinrichtung (teilstationär) oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe.

Zuständig hierfür ist das Land[7] durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie mit seinen verschiedenen Außenstellen.[8] 

b) ambulante Leistungen

Hierzu gehören beispielweise Leistungen für Wohnraum oder zur Mobilität oder Hilfen zur Schulbildung wie ein Integrationshelfer während der Schulzeit. Zuständig hierfür sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und dort die Sozialämter[9]

Ausnahmen:
Das Land ist aber auch für folgende ambulante Leistungen zuständig[10]

  • für andere Leistungen nach SGB XII, wenn sie gleichzeitig mit der stationären Leistung erbracht werden. Hierzu gehören beispielsweise Hilfsmittel oder Kommunikationshilfen[11],
  • für den in einer teilstationären Einrichtung gewährten Lebensunterhalt, etwa das Mittagessen in einer Kita[12] und
  • für Blindenhilfe.[13]



[1] §§ 76 ff SGB IX

[2] § 75 SGB IX.

[3] §§ 49 ff SGB IX. Außer dem Träger der Eingliederungshilfe sind für diese Leistungen auch andere Rehabilitationsträger zuständig (§§ 5 f SGB IX). Zum Beispiel ist für viele Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Bundesagentur für Arbeit häufig vorrangig zuständig.

[4] § 241 Abs. 8 SGB IX.

[5] § 1 Nds. AG SGB XII.

[6] Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,  https://www.soziales.niedersachsen.de/startseite/behinderte_menschen/eingliederungshilfe_behinderte_menschen/an_wen_muss_ich_mich_wenden/an-wen-muss-ich-mich-wenden--107340.html

[7] § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3; 2 Abs. 3 Nds. AG SGB XII.

[8] Vgl. https://www.soziales.niedersachsen.de/standorte_direkt/.

[9] §§ 6 Abs. 1 Nds.; 2 Abs. 2  AG SGB XII.

[10] § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nds. AG SGB XII.

[11] § 54 SGB XII; §§ 76 Abs. 2 Nr. 8; 82 SGB IX.

[12] Vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R.

[13] § 72 SGB XII. Die Blindenhilfe gehört allerdings nicht zur Eingliederungshilfe nach §§ 53 SGB XII sondern zu der Hilfe in anderen Lebenslagen nach §§ 71 ff SGB XII.



1.2 Zuständigkeit für Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Betroffene nicht pflegeversichert ist oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind. Nicht pflegeversichert können etwa Personen sein, die nicht gesetzlich krankenversichert sind,[1] wie zum Beispiel Selbständige.  

a) Teilstationäre und stationäre Leistungen
Hierzu gehören die Tages- und Nachtpflege[2] und die stationäre Pflege in einem Pflegeheim.[3]

Zuständig ist das Land[4]durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie mit seinen verschiedenen Außenstellen.[5] 

b) ambulante Leistungen
Hierzu gehören beispielweise die häusliche Pflegehilfe oder die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. ]

Zuständig sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und dort die Sozialämter[7]

Ausnahmen:
Das Land ist aber auch für folgende ambulante Leistungen zuständig[8]

  • für andere Leistungen nach SGB XII, wenn sie gleichzeitig mit der stationären Leistung erbracht werden.
  • für den in einer teilstationären Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.



[1] Vgl. 20 Abs. 1 SGB XI

[2] §§ 64g SGB XII.

[3] § 65 SGB XII.

[4] § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3; 2 Abs. 3 Nds. AG SGB XII.

[5] Vgl. https://www.soziales.niedersachsen.de/standorte_direkt/.

[6] §§ 64b, 64d  SGB XII.

[7] §§ 6 Abs. 1 Nds.; 2 Abs. 2  AG SGB XII

[8] § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nds. AG SGB XII.

1.3 Zuständigkeit für Hilfe zum Lebensunterhalt

Zuständig hierfür sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und dort die Sozialämter.[1]



[1] §§ 6 Abs. 1 Nds AG SGB XII

1.4 Zuständigkeit für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zuständig hierfür sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover und dort die Sozialämter.[1]



[1] §§ 6 Abs. 1 Nds. AG SGB XII

2. Was ist der Unterschied zwischen Teilhabe- und Gesamtplanverfahren und wer ist für die Einleitung verantwortlich (konkrete Ansprechpartner)?

Seit dem 01.01.2018 regeln Teilhabe- und Gesamtplanverfahren die Verfahren für die Leistungsgewährung neu. Beide Verfahren sollen sicherstellen, dass Leistungen unterschiedlicher Träger wie aus einer Hand gewährt werden.

2.1. Teilhabeplanverfahren nach SGB IX

Das Teilhabeplanverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des SGB IX[1] das die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt. Im Rahmen des Verfahrens kann eine sogenannte Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden.

Ein Teilhabeplan muss erstellt werden, wenn der Leistungsberechtigte

  • Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen,[2] zum Beispiel einen Integrationshelfer während der Schulzeit (als Leistung zur Teilhabe an Bildung)und die Beförderung (als Leistung zur sozialen Teilhabe) oder
  • Leistungen von mehreren Rehabilitationsträgern,[3] zum Beispiel von der Krankenkasse und von der Agentur für Arbeit braucht,[4] oder
  • die Erstellung eines Teilhabeplans wünscht.[5]

Verantwortlich für die Einleitung und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens, der Teilhabeplankonferenz und für die Erstellung des Teilhabeplans ist der sogenannte leistende Rehabilitationsträger.[6] Das ist der Träger, bei dem die Teilhabeleistungen beantragt wurden, wenn dieser festgestellt hat, dass er hierfür zuständig ist.[7] Hält der Träger, bei dem der Antrag eingegangen ist, einen anderen Rehabilitationsträger für zuständig, leitet er den Antrag an diesen Träger weiter.[8]  Ist dieser seinerseits für keine der beantragten Leistungen zuständig, kann er innerhalb der laufenden Fristen eine einvernehmliche Klärung der Leistungsverantwortung mit einem anderen Rehabilitationsträger versuchen ("Turbo-Klärung"). [9]
Der leistende Träger ist auch für eine eventuell erforderliche Begutachtung zuständig.[10]

Für die Antragstellung ist also festzuhalten, dass diese bei jedem Rehabilitationsträger, den der Antragsteller für zuständig hält, erfolgen kann. Die Rehabilitationsträger klären dann untereinander, wer für das weitere Verfahren tatsächlich zuständig ist. Der Antragsteller braucht sich darum nicht zu kümmern!

Ziel des Teilhabeplans ist es, die Leistungen, die voraussichtlich erforderlich sind, in Bezug auf ihr Ziel, ihre Art und ihren Umfang so zusammenzustellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen.[11] Durch das Bundesteilhabegesetz wurden detailliertere Regelungen zur Koordinierung zwischen den verschiedenen Rehabilitationsträgern geschaffen, um deren Zusammenarbeit zu verbessern.[12]

Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann vor der Erstellung des Teilhabeplans auch eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt werden.[13] Auch der Leistungsberechtigte kann dem leistenden Rehabilitationsträger die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen.  Dieser Vorschlag darf nur abgelehnt werden,[14] wenn:

  • der relevante Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder
  • der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.[15] In welchen Fällen ein unverhältnismäßiger Aufwand angenommen werden wird, bleibt abzuwarten.

Wird der Vorschlag, eine Teilhabeplankonferenz durchzuführen, abgelehnt, muss der Leistungsberechtigte über die Gründe für diese Entscheidung informiert und hierzu angehört werden.[16]

In der Teilhabeplankonferenz kommen alle Verfahrensbeteiligten mit dem Leistungsberechtigten, also dem Menschen mit Behinderung, seinem Betreuer/ Angehörigen und seinen sonstigen Vertrauenspersonen zusammen und beraten über die notwendigen Hilfen. [17]

Der Teilhabeplan dokumentiert

  • den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung
  • die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung
  • die zur individuellen Bedarfsermittlung eingesetzten Instrumente
  • die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit
  • die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung
  • erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung
  • die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget,
  • die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs in den Fällen, in denen die Rehabilitationsträger die Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen bewilligen und erbringen[18]
  • die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz
  • die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der einbezogenen anderen öffentlichen Stellen (etwa Pflegekasse, Integrationsämter)
  • die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.[19]

Der Teilhabeplan ist selbst noch kein Verwaltungsakt; er bereitet die Entscheidung der Rehabilitationsträger nur vor.[20]

Die Leistungsberechtigten können von dem leistenden Rehabilitationsträger Einsicht in den Teilhabeplan verlangen (wichtig!).[21]



[1] §§ 19 ff SGB IX.

[2] Die anderen  Leistungsgruppen sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 5 SGB IX).

[3] Die anderen Rehabilitationsträger sind insbesondere die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt)  sowie der Eingliederungshilfe (siehe Frage 1).

[4] § 19 Abs. 1 SGB IX.

[5] § 19 Abs. 2 S. 3 SGB IX.

[6] § 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB IX.

[7] § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

[8] § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX:

[9] § 14 Abs. 3 SGB IX; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/ 9522, S. 234, zu den weiteren Einzelheiten zur Feststellung des leistenden Rehabilitationsträgers vgl. § 14 SGB und   Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/ 9522, S. 234.

[10] BMAS, http://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/faq-bthg.html?nn=67546#faq537344.

[11] § 19 Abs. 1 SGB IX.

[12] §§ 15 ff SGB IX; Bundesvereinigung Lebenshilfe Bundesteilhabegesetz und Co. -was verändert sich? Übersicht der wichtigsten Neuerungen, die bisherige gesetzliche Bestimmungen ablösen, Stand: 12. Januar 2017, S. 6.

[13] § 20 SGB IX.

[14] Der Vorschlag auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz darf nicht abgelehnt werden, wenn Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder beantragt wurden (§ 20 Abs. 2 S. 1 SGB IX).

[15] § 20 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IX.

[16] § 20 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

[17] § 20 Abs. 3 SGB IX.

[18] § 15 Abs. 3 S. 1 SGB IX.

[19] § 19 Abs. 2 S. 3 SGB IX.

[20] Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/ 9522, S. 240.

[21] § 19 Abs. 3 S. 3 SGB IX.

2.2. Gesamtplanverfahren nach SGB XII

Wenn eine oder mehrere Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff SGB XII beantragt werden, muss der Träger der Sozialhilfe immer ein Gesamtplanverfahren nach SGB XII,[1] das die Sozialhilfe regelt, durchführen.[2] Wer Träger der Sozialhilfe ist, richtet sich danach, welche Leistungen beantragt werden (Einzelheiten siehe Frage 1).

Für das Gesamtplanverfahren gelten insbesondere folgende Grundsätze, die dem personenzentrierten Ansatz des BTHG Rechnung tragen:

  • der Leistungsberechtigten muss in allen Verfahrensschritten beteiligt werden
  • seine Wünsche sind zu ermitteln und zu dokumentieren.[3]

Das Gesamtplanverfahren kann vereinfacht in den folgenden Schritten dargestellt werden:[4]



[1] §§ 144 ff SGB XII.

[2] § 144 Abs. 1 SGB XII.

[3] § 141 Abs. 1 Nr. 1 - 2 SGB XII.

[4] BMAS, http://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Inklusion/Fragen-und-Antworten/faq-bthg.html?nn=67546#faq537344.

2.3 Bedarfsermittlung

Bei der Bedarfsermittlung   wird der individuelle Bedarf durch ein Instrument ermittelt, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert.[2] In Niedersachsen wird hierzu der Formularsatz B.E.Ni (BedarfsErmittlungNiedersachsen ) verwendet.[3]
Damit wird eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in  folgenden Lebensbereichen festgestellt:

  • Lernen und Wissensanwendung
  • allgemeine Aufgaben und Anforderungen
  • Kommunikation
  • Mobilität
  • Selbstversorgung
  • häusliches Leben
  • interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
  • bedeutende Lebensbereiche und
  • Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben


[1] § 142 SGB XII

[2] § 142 Abs. 1 S. 2 SGB XII.

[3] Niedersächsisches Landesamt für Soziales , Jugend und Familie, https://www.soziales.niedersachsen.de/startseite/menschen_mit_behinderung/eingliederungshilfe_behinderte_menschen/bedarfsermittlungsinstrument_niedersachsen_beni/das-bedarfsermittlungsinstrument-niedersachsen-162892.html


2.4 Feststellung der Leistungen

Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten kann der Träger der Sozialhilfe eine Teilhabe- und Gesamtplankonferenz durchführen.[1]
Der Leistungsberechtigte und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem Träger der Sozialhilfe die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz vorschlagen.[2]  Dieser Vorschlag darf nur abgelehnt werden, wenn:

  • der relevante Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder
  • der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.[3] In welchen Fällen ein unverhältnismäßiger Aufwand angenommen werden wird, bleibt abzuwarten.

[1] §§ 143 Abs. 1; 143a Abs. 1 SGB XII

[2] § 143 Abs. 1 S. 2 SGB XII.

[3] § 143 Abs. 1 S. 3 SGB XII.

2.5 Erstellung eines Gesamtplans

Der Träger der Sozialhilfe stellt nach der Feststellung der Leistungen zu deren Durchführung einen schriftlichen Gesamtplan auf. Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.[1]

Auf der Grundlage des Gesamtplans wird dann ein Verwaltungsakt erlassen.[2]
Er beinhaltet den Teilhabeplan und darüber hinaus die für die Eingliederungshilfe notwendigen Spezifika, wie

  • die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts
  • die Aktivitäten der Leistungsberechtigten
  • die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen
  • die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung und
  • die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten.[3]

Ist der Träger der Sozialhilfe Leistungsverantwortlicher, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz verbinden.[4]
Ist der Träger der Sozialhilfe nicht Leistungsverantwortlicher, soll er den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, das Teilhabeverfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen.
Auf Antrag der leistungsberechtigten Personen kann das Verfahren jederzeit neu aufgenommen werden.

[5]

Die Leistungsberechtigten können von dem Träger der Sozialhilfe Einsicht in den Gesamtplan verlangen. (wichtig!)[6]



[1] § 144 Abs. 1 SGB XII

[2] §§ 144, 143a Abs. 2 SGB XII.

[3] § 144 Abs. 4 SGB XII; als weiterer Schritt des Gesamtplanverfahrens kann eine Teilhabezielvereinbarung abgeschlossen werden (§ 145 SGB XII).

[4] § 143 Abs. 3 S. 1 SGB XII.

[5] § 143 Abs. 3 S. 2 SGB XII; § 19 Abs. 5 SGB IX

[6] § 144 Abs. 5 SGB XII; § 25 Abs. 5 SGB X

3. Wer sind die Verfahrensbeteiligten bei der Gesamtplanung?

Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Sozialhilfe zusammen mit

  • dem Leistungsberechtigten bzw. mit seinem gesetzlichen Vertreter
  • auf Verlangen des Leistungsberechtigten einer Person seines Vertrauens[1]
  • den im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit

- dem behandelnden Arzt,

- dem Gesundheitsamt,

- dem Landesarzt,

- dem Jugendamt und

- den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.[2]

Falls erforderlich und wenn der Leistungsberechtigte zustimmt:

  • Pflegekasse nimmt beratend am Gesamtplanverfahren teil[3]
  • Träger der Hilfe zur Pflege[4] wird am Gesamtplanverfahren beteiligt.[5]

  Der Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt[6] wird am Gesamtplanverfahren beteiligt.[7]



[1] § 141 Abs. 2 SGB XII, vgl. Frage 5.

[2] § 144 Abs. 3 SGB XII.

[3] § 141 Abs. 3 S. 1 SGB XII; § 13 Abs. 4a SGB XI

[4] Vgl. Frage 1.

[5] § 141 Abs. 3 S. 2 SGB XII.

[6] Vgl. Frage 1.

[7] § 141 Abs. 4 SGB XII.

4. Wer kann eine „Person des Vertrauens“ sein und wie viele können beteiligt werden (mehr als eine)?

Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.[1]
Die Person seines Vertrauens kann insbesondere ein ihn beratender anderer Mensch mit Behinderung oder eine von den Leistungsträgern so weit wie möglich unabhängige Beratungsinstanz sein.[2] Damit kann diese Aufgabe beispielsweise auch von einem Rechtsanwalt wahrgenommen werden. Eine Person des Vertrauens kann zusätzlich beteiligt werden, wenn der Leistungsberechtigte einen rechtlichen Betreuer hat, da dieser nicht als "Person des Vertrauens" sondern als Verfahrensbeteiligter gilt.

Ob trotz des Wortlauts der Regelung "eine Person seines Vertrauens" unter bestimmten Voraussetzungen auch mehrere Personen des Vertrauens beteiligt werden können, bleibt abzuwarten.

Die Person seines Vertrauens wirkt dann bei der Aufstellung des Gesamtplanes mit.[3]



[1] § 141 Abs. 2 SGB XII

[2] Gesetzesbegründung, BT- Drs. 18/9522 vom 5.9.2016,  S. 287.

[3] § 144 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.

5. Wie ist die Pflege (SGB XI) eingebunden?

Wie bislang sind die Leistungen der Eingliederungshilfe im Verhältnis zur Pflegeversicherung gleichrangig.[1] Das heißt, dass der Leistungsberechtigte z.B. grundsätzlich nebeneinander  Pflegesachleistungen von der Pflegekasse und Mobilitätshilfe vom Sozialhilfeträger erhalten kann.

Nach den neuen Regelungen müssen aber der Träger der Eingliederungshilfe und die Pflegekasse stärker zusammenarbeiten:[2]
Wenn der Leistungsberechtigte zustimmt, müssen sie vereinbaren, dass die Leistungen insgesamt vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht werden. Grundlage  hierfür ist der von der Pflegekasse erlassene Leistungsbescheid.

Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben bestehen und sind zu beachten.  D.h. der Träger der Eingliederungshilfe darf nicht vorschreiben, welche Leistungen der Pflegekasse in welcher Form in Anspruch genommen werden müssen.[3]

Im BTHG wurde bestimmt, dass der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) gemeinsame Empfehlungen zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen der Pflegeversicherung durch einen Träger der Eingliederungshilfe sowie der Erstattung der Kosten für diese Leistungen und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers erarbeiten.[4]

Diese Empfehlung liegt mittlerweile vor und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben der Empfehlung zugestimmt. Die Empfehlung tritt damit in Kraft.

Für das Teilhabe-/Gesamtplanverfahren bedeutet dies, dass der Antragsteller sorgfältig prüfen muss, ob er einer Einbeziehung der Leistungen der Pflege im Verfahren auf der Grundlage dieser Empfehlung tatsächlich zustimmt. Die LACB prüft zurzeit die Vor- und Nachteile und wird hier zu einem späteren Zeitpunkt Stellung nehmen.

Im stationären Bereich ist die pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen an den Leistungsträger mit einem Betrag von maximal 266 € monatlich beibehalten worden.[5]

Die Pflegekassen werden in Fällen, bei denen sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe als auch Pflegeleistungen relevant sind, im Teilhabeplan-/Gesamtplanverfahren verbindlich beratend beteiligt.[6]



[1] § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI

[2] § 13 Abs. 4 SGB XI.

[3] Rasch, "BTHG und Co. - Zum Verhältnis von Leistungen der Eingliederungshilfe zu Leistungen der Pflege", Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2017, S. 111 - 113 (111).

[4] § 13 Abs. 4 SGB XI.

[5] § 43a S. 1 SGB XI.

[6] § 13 Abs. 4a SGB XI; vgl. auch Frage 4.

6. Welche Aufgaben hat die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)? Wie und bis wohin begleitet sie im Prozess? Wo finde ich die überhaupt?

Mit dem BTHG wurde ein neues Beratungsangebot geschaffen, zu dem alle Menschen mit bereits festgestellten oder drohenden Behinderungen und ihre Angehörigen kostenfrei Zugang haben.[1]

Zu den Standorten der Beratungsstellen in Niedersachsen siehe https://www.teilhabeberatung.de

Ziel
Das Ziel der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung ist die Schaffung eines Beratungsangebots, das unabhängig und niedrigschwellig ist.[2]  Unabhängig bedeutet vor allem, dass das Angebot von den wirtschaftlichen Interessen der Leistungserbringer und der Kostenverantwortung der Leistungsträger frei sein soll. Niedrigschwellig bedeutet, dass das Angebot leicht zugänglich ist und ohne Verpflichtung in Anspruch genommen werden kann.

Die Beratung kann durch selbst betroffene Personen erfolgen und wird dann "peer-Beratung" genannt.

Aufgaben

Information und Beratung zu

  • allen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach SGB IX
  • Zuständigkeiten und Ansprechpartnern[3]

Zeitraum der Beratung

  • bereits im Vorfeld der Beantragung von Leistungen und
  • während des gesamten Teilhabeprozesses
  • Aber: keine rechtliche Beratung und Begleitung im Widerspruchs- und Klageverfahren.[4]


[1] BMAS Richtlinie, Präambel, https://www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/EUTB/EUTB_Foerderrichtlinie.pdf;jsessionid=95B2F6890C6B52E1771D5AC37976C839.2_cid355?__blob=publicationFile&v=3.

[2] § 32 Abs. 1 SGB IX.

[3] BMAS Richtlinie, https://www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/EUTB/EUTB_Foerderrichtlinie.pdf;jsessionid=95B2F6890C6B52E1771D5AC37976C839.2_cid355?__blob=publicationFile&v=3.

[4] BMAS Richtlinie Nr. 1, https://www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/BTHG/EUTB/EUTB_Foerderrichtlinie.pdf;jsessionid=95B2F6890C6B52E1771D5AC37976C839.2_cid355?__blob=publicationFile&v=3.


7. Gibt es Unterschiede bei Neubeantragung und Folgeanträgen? Für wen gilt was wann?

Die neuen Regelungen zu dem Teilhabeplanverfahren und dem Gesamtplanverfahren gelten für die ab 01.01.2018 gestellten Anträge. In Niedersachsen wird ab 01.01.2018 auch in laufenden Fällen zum festgelegten Überprüfungszeitpunkt der individuelle Bedarf durch das Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni (BedarfsErmittlung Niedersachsen) ermittelt. Aktuelle Informationen finden Sie hier[1]

[1] Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie 4/2017, siehe https://www.soziales.niedersachsen.de/startseite/menschen_mit_behinderung/eingliederungshilfe_behinderte_menschen/bedarfsermittlungsinstrument_niedersachsen_beni/das-bedarfsermittlungsinstrument-niedersachsen-162892.html

8. Welche Einkommens- und Vermögensfreibeträge gelten in welchem Zusammenhang?

a) Einkommen
Bei Bezug von Eingliederungshilfe bei Personen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, kann ein Betrag in Höhe von 40 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abgesetzt werden, maximal 270, 40 €[1] im Jahr 2018.[2]

b) Vermögen
Als Schonvermögen gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 € für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen.[3]Nach den allgemeinen Regelungen zum Schonvermögen[4], die angewendet werden, wenn zum Beispiel Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beantragt wurde, gilt unter anderem für jeden Volljährigen in einer sog. Einstandsgemeinschaft ein Betrag von 5.000 € als Schonvermögen. Hinzu kommen 500 € für Personen, für die Unterhalt geleistet wird, etwa für ein minderjähriges Kind.[5] Nach den allgemeinen Regelungen zum Schonvermögen haben also beispielsweise Eltern mit einem minderjährigen Kind ein Schonvermögen von insgesamt 10.500 €. 



[1] d.h. 65 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII

[2] § 82 Abs. 6 SGB XII.

[3] § 60a SGB XII.

[4] § 90 SGB XII.

[5] § 1 Abs. 1 S. 1 der Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2017.

9. Was heißt „Poolen“ und wie wird es umgesetzt?

a) Leistungen der Pflegeversicherung

Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen[1], zum Beispiel Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern in einer Pflege­WG.  Hierzu gehören u.a. pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung.[2] Die hierdurch entstehenden Zeit-­ und Kosten­einsparungen sind ausschließlich im Interesse der Pflegebedürftigen zu nutzen.[3]

b) Leistungen der Eingliederungshilfe

Ab 1.1.2020 wird die gemeinsame Erbringung  von Unterstützungsleistungen ermöglicht.  Bestimmte Leistungen

  • zur Assistenz
  • zur Heilpädagogik
  • zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse
  • zur Förderung der Verständigung
  • zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität und
  • zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme[4]

können dann an mehrere Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht werden, soweit dies für den Leistungsberechtigten zumutbar ist.

Auf Wunsch der Leistungsberechtigten können die Leistungen gemeinsam erbracht werden, wenn die Teilhabeziele erreicht werden.

[1] § 36 Abs. 4 S. 4 SGB XI.

[2] § 36 Abs. 1 S. 1 SGB XI.

[3] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/z/zusammenlegen-von-leistungen.html

[4] § 116 Abs. 2 SGB IX in der Fassung ab 01.01.2020.

10. Was bedeutet „Personenzentrierung“?

Durch das BTHG wird die Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personenzentrierten Leistung neu ausgerichtet. Die notwendige Unterstützung von Menschen mit Behinderungen orientiert sich zukünftig nicht mehr an einer bestimmten Wohnform. Die Charakterisierung von Leistungen in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe wird aufgehoben.

Die notwendige Unterstützung soll sich - im Lichte insbesondere von Artikel 19 UN-BRK - unter ganzheitlicher Perspektive ausschließlich an dem individuellen Bedarf orientieren. Dieser soll gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung ermittelt, das passende "Hilfepaket" zusammengestellt und im gewohnten oder gewünschten Lebensfeld organisiert werden. Je nach Bedarf kann dieser auch künftig durch einen Leistungserbringer mit umfassender Versorgung und Betreuung gedeckt werden.

Vor dem Hintergrund der personenzentrierten Ausrichtung der Eingliederungshilfe müssen die Leistungsberechtigten in allen Schritten der Leistungsgewährung und -erbringung ganzheitlich in den Blick genommen werden.[1]

Dies bedeutet für die Antragstellung, dass man sich im Vorfeld sehr intensiv mit der Lebenssituation des Menschen mit Behinderung, seinen Wünschen und Bedarfen auseinander setzen und sich auf die Bedarfsermittlung und das Gesamtplanverfahren  vorbereiten muss.



[1] Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9522 vom 5.9.2016, S. 197.


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Gerold Abrahamczik
Sprecher LACB Niedersachsen
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