Die Satzung
Präambel
Anliegen der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens im Sinne der Caritas der
Katholischen Kirche. Mit Mitteln der Stiftung sollen insbesondere solche Vorhaben zur
Unterstützung Hilfebedürftiger gefördert werden, deren Finanzierung nicht anderweitig gesichert ist.
Die Stiftung ist eine Förderstiftung des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück e. V. (DiCV) und Trägerin aller Stiftungen, Vermögensmassen unabhängig von ihrer Rechtsform sowie der
nicht zweckgebundenen Erbschaften des DiCV.
I. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen: "Caritas-Gemeinschaftsstiftung Osnabrück".
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Osnabrück.
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung privaten Rechts.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für den DiCV zur Verwirklichung seiner jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke und zur Verwirklichung kultureller Aufgaben sowie die Wahrnehmung kultureller Aufgaben sowie die Förderung von Bildung und Erziehung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) besteht aus Barvermögen in Höhe von 250.000,- € als Anfangsvermögen.
II. Verwaltung des Stiftungsvermögens, Geschäftsjahr und Rechnungslegung
§ 4 Verwaltung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) ist entsprechend den für gemeinnützige und
mildtätige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen
nach Maßgabe dieser Satzung, den Weisungen des Stiftungsrates sowie getrennt von
anderem eigenen Vermögen als auch getrennt vom Vermögen des DiCV für die Förderung
der gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke des DiCV sowie für die Förderung kultureller
Zwecke zu verwalten.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten;
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Wenn der Stifterwille anders nicht zu
verwirklichen ist, können vom Stiftungsvorstand mit Einwilligung des Stiftungsrates und
anschließender Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats Osnabrück als zuständiger
Kirchenbehörde Teile des Grundstockvermögens, jedoch nicht mehr als 20 vom Hundert des
gesamten Vermögens, in Anspruch genommen werden. Auch bei einer solchen Maßnahme
muss der Bestand der Stiftung gewährleistet bleiben. In den Folgejahren ist der in Anspruch
genommene Betrag soweit wie möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.
(3) Die Mittel der Stiftung (Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsvermögens sind
vorbehaltlich Absatz 4 zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Spenden
und sonstige Zuwendungen sind ebenfalls nach Satz 2 zu verwenden; dies gilt jedoch nicht
für Zuwendungen von Todes wegen sowie dann, wenn der Zuwendende ausdrücklich eine
Zuführung zum Stiftungsvermögen bestimmt hat (sog. "Zustiftungen"). Zuwendungen an die
Stiftung können mit Auflagen verbunden werden, die jedoch die steuerbegünstigten Zwecke
der Stiftung nicht beeinträchtigen dürfen.
(4) Die Stiftung ist aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrats berechtigt, in dem jeweils für
die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang
a) den Überschuß der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung einer freien
Rücklage zuzuführen;
b) ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und so lange dies
erforderlich ist, damit die Stiftung ihre Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur
Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei
der Rücklagenbildung oder -zuführung vom Stiftungsrat zu bestimmen.
(5) Das Stiftungsvermögen ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Eine Verpflichtung, das Stiftungsvermögen in mündelsicheren Werten anzulegen, besteht nicht.
(6) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen und sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt
werden.
(7) Dem DiCV steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung
nicht zu.
§ 5 Verwaltung von Stiftungen und Stiftungsfonds
(1) Die Stiftung ist berechtigt, als Stiftungsträger unselbständiger, steuerbegünstigter Stiftungen deren Verwaltung zu übernehmen. Das Vermögen der nicht rechtsfähigen Stiftungen wird getrennt vom Vermögen der Stiftung nach Weisung des Stifters verwaltet.
(2) Die Stiftung übernimmt die Verwaltung rechtlich und steuerlich unselbständiger
Vermögensmassen (Stiftungsfonds).
(3) Die Stiftung übernimmt die Obhut über rechtsfähige, steuerbegünstigte Stiftungen.
§ 6 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand hat für eine ordnungsmäßige Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
(3) (3) Nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres, spätestens bis um 30.06. des Folgejahres, hat der Stiftungsvorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Geschäftsbericht zu erstellen. Der Stiftungsrat kann auch eine andere Form der
Rechnungslegung beschließen. Der Stiftungsrat hat den Jahresabschluß durch einen von
ihm bestimmten Wirtschaftsprüfer oder eine von ihm bestimmte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht des
Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist dem Bischöflichen
Generalvikariat Osnabrück als zuständiger Kirchenbehörde innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
(4) Der Stiftungsvorstand hat den DiCV, soweit zumutbar, bei der Gewährung der Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung
nachzuweisen. Bei laufenden Zuwendungen ist der Nachweis mindestens einmal im Jahr zu
führen.
III. Stiftungsorgane
§ 7 Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand. Die Mitgliedschaft in einem dieser Stiftungsorgane schließt die Mitgliedschaft in dem anderen Stiftungsorgan aus.
§ 8 Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu elf Personen, von denen einer der Vorsitzende des
Caritasrates des DiCV oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter ist und zwei weitere
Personen dem Caritasrat des DiCV angehören müssen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Caritasrat des DiCV nach Anhörung des
Stiftungsrates berufen.
(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.
(4) Das Amt eines Mitglieds endet außer mit Ablauf der Amtszeit durch
a) Abberufung von seiten des Caritasrates des DiCV, die jederzeit zulässig ist;
b) Abberufung von Seiten der Kirchenbehörde aus wichtigem Grund; das betreffende
Stiftungsratsmitglied soll vorher angehört werden;
c) Tod des Mitglieds;
d) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der
Stiftung zu erklären. Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es
infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der
ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(5) Nach Ende ihres Amtes führen die Mitglieder ihr Amt so lange weiter, bis das neue Mitglied ordnungsgemäß berufen ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für
die restliche Amtszeit berufen.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine
Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer bei der
Verfolgung ihrer Tätigkeit für die Stiftung angefallenen angemessenen Aufwendungen.
§ 9 Organisation des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von
Erklärungen.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit und berät den Vorstand.
(2) Der Stiftungsrat nimmt die ihm in dieser Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Hierzu
gehören auch:
a) die Entscheidung über die Richtlinien der Förderungstätigkeit und über die Verwendung
der Stiftungsmittel;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
c) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung
des Vorstandes.
Entscheidungen des Stiftungsrates können nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden des
Caritasrates des DiCV oder des von ihm für den Stiftungsrat bestimmten Vertreters getroffen
werden.
(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der
Stiftung nicht gefährdet wird.
§ 11 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Soweit die Stiftung einen Geschäftsführer
hat, ist dieser Mitglied des Vorstandes ohne Stimmrecht.
(2) Den ersten Vorstand bestimmt der Stifter. Danach werden die Mitglieder des Vorstandes
vom Stiftungsrat berufen. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und ggf. den
stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist
zulässig.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außer mit Ablauf der Amtszeit durch
a) Abberufung von seiten des Stiftungsrates aus wichtigem Grund; das betreffende
Vorstandsmitglied soll vorher angehört werden;
b) Abberufung von seiten der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund;
das betreffende Vorstandsmitglied soll vorher angehört werden;
c) Tod des Mitglieds;
d) Amtsniederlegung des Mitglieds; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der
Stiftung zu erklären. § 8 Abs. 4 d) Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12 Vertretung der Stiftung nach außen
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung
gemeinsam.
(2) Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und dieser Satzung. Er ist dem Stiftungsrat verantwortlich und an dessen Weisungen und Beschlüsse gebunden. Entscheidungen des Vorstandes können nicht gegen das ausdrückliche Votum des Vorsitzenden des DiCV getroffen werden. Zu den Aufgaben des
Vorstandes gehören insbesondere;
a) die Führung der laufenden Geschäfte;
b) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses;
c) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes;
d) die Abfassung des Jahresberichts und die Berichterstattung an den Stiftungsrat;
e) die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates;
f) der Erlaß einer Geschäftsordnung.
(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, daß die Steuerbefreiung der Stiftung
nicht gefährdet wird.
(3) Der Vorstand kann sich zur Führung der laufenden Geschäfte eines Geschäftsführers
bedienen.
§ 14 Beschlußfassung
(1) Jedes Stiftungsorgan faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal pro Jahr stattfinden. Die Beschlußfassung kann - abgesehen von
Beschlüssen über die Änderung des Stiftungszwecks nach § 15 Abs. 1 und über die
Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 16 -
auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein Mitglied des
jeweiligen Stiftungsorgans widerspricht.
(2) Jedes Stiftungsorgan ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der Anwesenden, soweit in dieser Satzung
nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des
Stiftungsrats lädt die Mitglieder des Stiftungsrats schriftlich mit einer dreiwöchigen Frist unter
Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stellungnahme und
Abstimmung auf. In dringenden Angelegenheiten kann die Einberufung von Sitzungen
formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.
(4) Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und dem
Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefaßten
Beschlüssen schriftlich zu unterrichten. Im Falle von Absatz 1 Satz 2 ist das Ergebnis der
Abstimmung allen Mitgliedern des jeweiligen Stiftungsorgans schriftlich mitzuteilen.
IV. Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung und Vermögensanfall
§ 15 Satzungsänderung
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr
möglich ist, so kann der Stiftungsrat einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen
oder den Stiftungszweck ändern. Der neue oder der geänderte Zweck hat gemeinnützig oder
mildtätig oder beides zu sein und dem Zweck gemäß § 2 möglichst nahe zu kommen. Der
Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates.
(2) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der
Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 werden erst mit Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat als zuständiger Kirchenbehörde wirksam; eine Satzungsänderung, die eine
Zweckänderung, Aufhebung, Zusammenlegung oder Verlegung der Stiftung außerhalb des
Landes Niedersachsen beinhaltet, bedarf der Genehmigung der staatlichen
Stiftungsbehörde. Solche Beschlüsse dürfen nur gefaßt werden, wenn die zuständige
Finanzbehörde vorher bestätigt hat, daß durch die Satzungsänderungen die Steuerfreiheit
nicht berührt wird. Außerdem ist die Einwilligung des Stifters erforderlich, solange der Stifter
existiert.
§ 16 Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung
(1) Für die Aufhebung der Stiftung ist ein Beschluß der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich.
(2) Die Stiftung kann mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden (§ 8 des
Niedersächsischen Stiftungsgesetzes). Hierfür ist ein Beschluß der Mehrheit von drei
Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich. Die neue Stiftung muß ebenfalls
steuerbegünstigt sein.
(3) § 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 17 Vermögensanfall
Bei Aufhebung der Stiftung sowie bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen an den DiCV, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gem. § 2 oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Kirchliche Stiftungsaufsicht
Die Stiftung steht unter kirchlicher Aufsicht gemäß § 20 des Niedersächsischen
Stiftungsgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen betreffend kirchliche Stiftungen im
Sinne des § 20 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes im Bereich der katholischen Kirche
(KiBestNStiftG, Kirchliches Amtsblatt vom 10.03.1983, S. 173 ff.) in der jeweils geltenden
Fassung. Zuständige Kirchenbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat Osnabrück.
Satzung der Caritas-Gemeinschaftsstiftung Osnabrück vom 1.09.20.6 mit den vom Stiftungsrat beschlossenen Änderungen von 02.2008, 03.2010 und 07.2019.